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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 290/2001

Gesetze: ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, AIG § 2 Abs. 1 S. 1, AIG § 2 Abs. 1 S. 3, BGB § 1922

Berücksichtigung von Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten

Leitsatz

Vom Erwerb des Erben sind die vom Erblasser herrührenden persönlichen Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG ertragsteuerlich zum Abzug gebrachte Verluste, die nach dem Tod des Erblassers nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG eine ertragsteuerliche Belastung beim Erben bewirken stellen keine Nachlassverbindlichkeiten dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2007 S. 4193
TAAAB-92907

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 07.07.2005 - IV 290/2001

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