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OLG Düsseldorf 27.02.1997 10 W 21/97
Prozeßrecht; | Aufwendungen für ein Privatgutachten
Aufwendungen für ein Privatgutachten sind erstattungsfähig, wenn eine Partei zur klageweisen Geltendmachung eines Zahlungsbegehrens auf sachverständige Hilfe angewiesen ist und das Gutachten Verwendung in dem Rechtsstreit gefunden oder diesen zumindest beeinflußt hat (ebenso OLG Düsseldorf, Rpfleger 1995, 39; a. A. OLG Koblenz JurBüro 1996, 90). Die Erstattungsfähigkeit eines so in den Rechtsstreit eingeführten Gutachtens steht außer Zweifel, wenn die Partei andernfalls die Höhe eine Schadensersatzbegehrens nicht beziffern kann ().