Anerkennung eines viertägigen Rumpfwirtschaftsjahres bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zur Vermeidung einer
Vermögensteuerfestsetzung, Abgrenzung zum Gestaltungsmissbrauch
Leitsatz
1. Wird im Jahr der Betriebseröffnung einkommensteuerlich ein vom Schluss des Kalenderjahres abweichender Abschlussstichtag
gewählt und ergibt sich dadurch ein vom Kalenderjahr abweichendes Rumpfwirtschaftsjahr von nur vier Tagen Dauer, so ist nach
§ 106 Abs. 3 BewG in der bis Ende 1997 geltenden Fassung der Abschluss dieses Rumpfwirtschaftsjahres grundsätzlich der Einheitsbewertung
des Betriebsvermögens zu Grunde zu legen, es sei denn, es läge ein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO vor (im Streitfall
konnte offen bleiben, ob die Bildung eines viertägigen Rumpfwirtschaftsjahrs für eine 1995 neugegründete Holdinggesellschaft
zur Vermeidung einer Vermögensteuerfestsetzung zum gestaltungsmissbräuchlich war).
2. Auch die Wahl des ersten Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahres ist in das freie Belieben des Unternehmers gestellt und wird
nur dann von § 42 AO erfasst, wenn die Wahl nur dem Zweck der Steuerminderung dient.
3. Sähe man die Bildung des Rumpfwirtschaftsjahres von nur wenigen Tagen als rechtsmissbräuchlich an, so müsste für die angemessene
rechtliche Gestaltung i.S. von § 42 AO das dann missbilligte Rumpfwirtschaftsjahr hinweggedacht werden. Wäre dann die Dauer
des „zutreffenden” Wirtschaftsjahres offen und würde eine von mehreren dann zulässigen Möglichkeiten dazu führen, dass am
streitigen Stichtag (hier: ) ein Einheitswert des Betriebsvermögens festzusetzen wäre, der wie von der Klägerin beabsichtigt
keine Vermögensteuerfestsetzung auslösen würde, so ist zugunsten der Steuerpflichtigen diese –steuerlich günstigste– Möglichkeit
als angemessene Gestaltung i.S. von § 42 AO heranzuziehen.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1489 Nr. 19 BAAAB-92900
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