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FG München Urteil v. - 3 K 4109/04 EFG 2006 S. 1545 Nr. 19

Gesetze: UStG 1999 § 13b Abs. 4 S. 1UStG 1999 § 13b Abs. 4 S. 2UStG 1999 § 13b Abs. 4 S. 3UStG 1999 § 13a Abs. 1 Nr. 1 EWGRL 388/77 Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 1 EWGRL 388/77 Art. 26 Abs. 2 AO§ 8 AO § 12 S. 2 Nr. 2

Eintragung in das Handelsregister für das Vorliegen einer „Zweigniederlassung” i.S.d. § 13b Abs. 4 UStG nicht erforderlich

Leitsatz

1. Ob ein ausländisches Unternehmen eine „Zweigniederlassung” im Inland hat oder nicht und ob es deswegen für die Festlegung des Steuerschuldners i.S. von § 13b Abs. 4 UStG im Ausland „ansässig” ist oder nicht, ist nach den Vorgaben von Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie zu bestimmen.

2. Der Begriff „ansässig” ist mithin richtlinienkonform umzusetzen, so dass nach deutschem Recht maßgebliche Anknüpfungsbegriffe (§§ 8 ff. AO) am Gemeinschaftsrecht auszurichten sind. Eine Eintragung in das Handelsregister gemäß § 12 Satz 2 Nr. 2 AO ist für das Vorliegen einer inländischen Zweigniederlassung bei richtlinienkonformer Auslegung des Begriffs Zweigniederlassung nicht erforderlich (Auslegung des Begriffs der „Zweigniederlassung” anhand der vom EuGH für den Begriff der „festen Niederlassung” in Art. 9 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie entwickelten Kriterien).

3. Für das Vorliegen einer festen Niederlassung bzw. Zweigniederlassung entscheidungserhebliche Kriterien sind u.a., ob vom Sitz der Niederlassung aus die Geschäftsleitung ganz oder teilweise ausgeübt wurde, welcher Art die von der Niederlassung aus wahrgenommenen Aufgaben waren, ob die Niederlassung im Telefonbuch eingetragen war, ob unter ihrer Firma Büroräume angemietet waren, ob sie Arbeitsverträge abgeschlossen hatte, wo und wann etwaige Arbeitnehmer für sie in der Niederlassung tätig waren und welche Arbeiten sie erledigt haben, ob am Ort der Niederlassung Umsatzsteuererklärungen abgegeben wurden und ob von den zuständigen Behörden ihr gegenüber Umsatzsteuerbescheide erlassen wurden.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1545 Nr. 19
INF 2006 S. 692 Nr. 18
UStB 2007 S. 6 Nr. 1
YAAAB-92898

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FG München, Urteil v. 28.06.2006 - 3 K 4109/04

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