Eintragung in das Handelsregister für das Vorliegen einer „Zweigniederlassung” i.S.d. § 13b Abs. 4 UStG nicht erforderlich
Leitsatz
1. Ob ein ausländisches Unternehmen eine „Zweigniederlassung” im Inland hat oder nicht und ob es deswegen für die Festlegung
des Steuerschuldners i.S. von § 13b Abs. 4 UStG im Ausland „ansässig” ist oder nicht, ist nach den Vorgaben von Art. 21 Abs.
1 Buchst. a Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie zu bestimmen.
2. Der Begriff „ansässig” ist mithin richtlinienkonform umzusetzen, so dass nach deutschem Recht maßgebliche Anknüpfungsbegriffe
(§§ 8 ff. AO) am Gemeinschaftsrecht auszurichten sind. Eine Eintragung in das Handelsregister gemäß § 12 Satz 2 Nr. 2 AO ist
für das Vorliegen einer inländischen Zweigniederlassung bei richtlinienkonformer Auslegung des Begriffs Zweigniederlassung
nicht erforderlich (Auslegung des Begriffs der „Zweigniederlassung” anhand der vom EuGH für den Begriff der „festen Niederlassung”
in Art. 9 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie entwickelten Kriterien).
3. Für das Vorliegen einer festen Niederlassung bzw. Zweigniederlassung entscheidungserhebliche Kriterien sind u.a., ob vom
Sitz der Niederlassung aus die Geschäftsleitung ganz oder teilweise ausgeübt wurde, welcher Art die von der Niederlassung
aus wahrgenommenen Aufgaben waren, ob die Niederlassung im Telefonbuch eingetragen war, ob unter ihrer Firma Büroräume angemietet
waren, ob sie Arbeitsverträge abgeschlossen hatte, wo und wann etwaige Arbeitnehmer für sie in der Niederlassung tätig waren
und welche Arbeiten sie erledigt haben, ob am Ort der Niederlassung Umsatzsteuererklärungen abgegeben wurden und ob von den
zuständigen Behörden ihr gegenüber Umsatzsteuerbescheide erlassen wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1545 Nr. 19 INF 2006 S. 692 Nr. 18 UStB 2007 S. 6 Nr. 1 YAAAB-92898
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