1. Ein Sozialversicherungsträger ist nach § 29 Abs. 1 des Vierten Teils des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) eine rechtsfähige Körperschaft
des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, erfüllt hoheitlich die ihm auf Grund von öffentlich-rechtlichen Regelungen im
Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zugewiesenen Aufgaben und ist insbesondere deswegen kein Unternehmer
im umsatzsteuerlichen Sinne, weil er z.B. nicht die Möglichkeit hat, einen Risikozuschlag zu erheben oder Versicherungspflichtige
abzulehnen und nicht zu versichern. Bei einer Vermietung an einen Sozialversicherungsträger besteht für den Vermieter daher
kein Wahlrecht, nach § 9 Abs. 1 UStG zur Steuerpflicht der Vermietung zu optieren.
2. Eine Änderung der für die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG maßgebenden Verhältnisse kann auch dadurch eintreten,
dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendung im Erstjahr, die der Gewährung
des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, sofern die Steuerfestsetzung
für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1542 Nr. 19 UStB 2007 S. 7 Nr. 1 AAAAB-92893
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