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FG Rheinland-Pfalz 14.05.1997 1 K 2303/95

Umsatzsteuer; | Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (§ 26 Abs. 5 UStG)

Die USt-Befreiung von Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge setzt als erstes voraus, daß die Leistungen von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges in Auftrag gegeben sind (Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. I, II Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), BGBl 1961 II S. 1183, 1218; § 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV). Die amtlichen Beschaffungsstellen werden durch Verwaltungsabkommen anerkannt (Art. 71 Abs. 4 ZA-NTS). Nach den amtlichen Listen (vgl. BStBl I 650; v. , BStBl I 1142) war die im Streitfall bedeutsame United Service Organization (USO) erst ab 1996 eine amtliche Beschaffungsstelle für die amerikanischen Truppen ().

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