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FG München 21.06.2006 4 K 3051/04, NWB direkt 35/2006 S. 11
Abzug von Hinterziehungszinsen
Hinterziehungszinsen wegen Steuerhinterziehung des Erblassers können bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten nur abgezogen werden, soweit sie auf die Zeit bis zum Todestag entfallen.