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Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass
Die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses führt nicht zur Beschränkung der Erbenhaftung. Ist der Nachlass erst durch das Gebaren der Erben dürftig geworden (etwa durch die Befriedigung von Gläubigern, unsachgemäße Verwaltung, verspätete Stellung des Konkursantrags), ist der gegen den Erben bestehende Erstattungsanspruch nach §§ 1991, 1978, 1979 BGB dem Nachlass hinzuzurechnen, so dass die Dürftigkeit des Nachlasses und folglich die Beschränkung der Erbenhaftung entfällt.