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Bemessungsgrundlage bei Tausch
Es liegt ein steuerbarer tauschähnlicher Umsatz gem. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG i. V. mit § 3 Abs. 9 UStG vor, wenn der Steuerpflichtige die Nutzungsmöglichkeit eines Kfz an eine gemeinnützige Institution leistet und diese dafür als Gegenleistung die Werbeleistung erbringt, indem sie mit dem werbebedruckten Kfz fährt. Bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Im Streitfall ist der Kläger bereit gewesen, für die Werbeleistung der Gemeinde den Betrag für den Einkauf des überlassenen Fahrzeugs aufzuwenden. Von diesen Anschaffungskosten ist ein 15-prozentiger Abschlag vorzunehmen, da der Nutzungswert eines mit Werbeaufschriften bedruckten Fahrzeugs niedriger ist als der eines unbedruckten Fahrzeugs. Wird bei der Überlassung des Fahrzeugs nicht das wirtschaftliche Eigentum übertragen...