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Zweckgebundene Stellplatzablösebeiträge
Ein kommunaler Baukostenzuschuss zu der Errichtung einer Tiefgarage ist als umsatzsteuerpflichtiges Leistungsentgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs zu qualifizieren, wenn er ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen als Gegenleistung mit der Verpflichtung zur Errichtung von Anwohnerparkständen verknüpft ist. Unerheblich ist, ob die Gegenleistung für die Errichtung der Stellplätze im Interesse der Stadt als „Entgelt” bezeichnet wird. Ein in vollem Umfang aus zweckgebundenen Stellplatzablösebeiträgen gezahlter Zuschuss erfolgt nicht nur zur Förderung einer aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein-politischen Gründen erwünschten Tätigkeit. Die Stellplatzablösebeiträge werden im Namen und für Rechnung der Stadt als identifizierbare Verbraucherin und nicht als durch...