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Schätzung des Wertes der privaten Kfz- und Telefonnutzung
Bei einem gemischt genutzten Gegenstand hat der Steuerpflichtige das Recht den gesamten Gegenstand seinem Unternehmen zuzuordnen und die unternehmensfremde Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG i. V. mit § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuern. Dabei ist der private Nutzungsanteil mit den bei Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten zu versteuern.