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Einbeziehung des Veräußerungsgewinns in den Gewerbeertrag
Ein Grundstück gehört zum Umlaufvermögen, wenn es mit bedingter Veräußerungsabsicht angeschafft wurde. Der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung von Umlaufvermögen fällt nicht unter § 16 EStG und ist dementsprechend in die Berechnung des Gewerbeertrags einzurechnen, wenn sich die Veräußerung des Grundstücks als Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit des Unternehmens darstellt. Grundsätzlich führt die Veräußerung von einzelnen Wirtschaftsgütern nicht zu einer Ausnahme von der Gewerbesteuerpflicht, weil hierdurch nicht die Voraussetzungen des § 16 EStG erfüllt werden.