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FG Baden-Württemberg 21.06.2006 7 K 210/00, 7 K 108/06, NWB direkt 35/2006 S. 8

Zahlungen des Arbeitgebers für Büro im Haus des Arbeitnehmers

Wird ein vom Arbeitgeber im Haus des Arbeitnehmers angemieteter Raum wie bisher als häusliches Arbeitszimmer genutzt, erfolgt die vorrangige Nutzung des Arbeitszimmers im Interesse des Arbeitnehmers. Die „Mietzahlungen” des Arbeitgebers sind als Arbeitslohn zu erfassen. Ein wesentliches Indiz hierfür bildet der Umstand, dass der Arbeitnehmer über ein eigenes Büro in den Räumen des Arbeitgebers verfügt.

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