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Bezügemitteilung als konkludenter Verwaltungsakt
Bei der Kindergeldfestsetzung durch den Arbeitgeber kann eine bloße Bezügemitteilung keinen konkludenten Verwaltungsakt im Sinne eines Kindergeldaufhebungsbescheids darstellen. Dies gilt auch, wenn nach deren Inhalt die Auszahlung des Kindergelds auf vorsorglichen Antrag des Arbeitnehmers faktisch eingestellt wird und die Mitteilung einen allgemeinen Hinweis zu den Rechtsfolgen der Überschreitung der Einkünfte- und Bezügegrenze enthält. Bei einem vorsorglichen Antrag auf Einstellung der Auszahlung des Kindergelds ist ein schriftlicher Verwaltungsakt nicht nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG entbehrlich.