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Rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen aus ausländischen Lebensversicherungen
Der BFH hat entschieden, dass die Steuerbefreiung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a. F. 2004 für Zinsen aus Lebensversicherungen nicht an die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für die Versicherungsbeiträge geknüpft ist. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a. F. nimmt lediglich Bezug auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a. F., nicht aber auch auf § 10 Abs. 2 EStG a. F. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a. F. kommt es daher lediglich darauf an, ob der betreffende Versicherungsvertrag generell zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a. F. begünstigten Vertragstypen gehört. Für die Frage der Steuerpflicht ist es daher unschädlich, wenn der ausländischen Lebensversicherungsgesellschaft die Erlaubnis zum Betrieb eines nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a. F. begünstigten Versicherungszweigs im Inland nicht erteilt worden ist. Die Entscheidung des BFH betrifft nur Altverträge, die bis zum abgeschlossen wurden. Ab stellt sich diese Rechtsfrage aufgrund ...