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Teilwertabschreibung auf Beteiligung
Bei dem Wirtschaftsgut, das mit einem niedrigeren Teilwert in der Bilanz angesetzt wurde und dem Wirtschaftsgut, dessen Bilanzansatz unter Berücksichtigung des steuerlichen Wertaufholungsgebots des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG mit einem höheren Teilwert angesetzt werden soll, muss es sich um das rechtlich identische Wirtschaftsgut handeln. Daran fehlt es, wenn die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert auf eine unmittelbare Beteiligung vorgenommen wurde, deren Anteile mittlerweile von einer zwischengeschalteten Tochtergesellschaft gehalten werden, bei der die Teilwertsteigerung eingetreten ist. Nichts anderes gilt, wenn infolge akzeptierter Buchwertfortführungen nach den Grundsätzen des so genannten „Tauschgutachtens” die zwischengeschaltete Tochtergesellschaft mit dem Buchwert der ursprünglich unmittelbar gehalte...