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Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Wurden aufgrund einer (noch nicht abgeschlossenen) Betriebsprüfung geänderte Steuerbescheide erlassen, Einsprüche eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt, so ist dem Finanzamt eine dreimonatige Bearbeitungszeit für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuzubilligen, bevor der Kläger nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO schon vor einer Entscheidung des Finanzamts über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zulässigerweise beim Finanzgericht Aussetzung der Vollziehung beantragen kann. Von einem „Drohen der Vollstreckung” als Voraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO) kann weder allein deswegen ausgegangen werden, weil die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 254 AO vorliegen, noch deswegen, weil das Finanzamt zwischenzeitlich durch Umbuchungen teilweise...