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Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Antragsfrist
Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist für die Antragsveranlagung kann nicht gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Frist kennt, aber wegen Problemen bei der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mittels ELSTER-Verfahrens den Mantelbogen erst nach Fristablauf einreicht.