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Beschränkung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG
Rückwirkende Ermächtigungen der EU sind unwirksam
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 v. H. für sein Unternehmen nutzt, als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Die Vorschrift weicht von der 6. EG-Richtlinie ab. Die Bundesrepublik Deutschland hatte deshalb mehrere Ermächtigungen der EU eingeholt. Die OFD Koblenz hat nunmehr mit Verfügung v. - S 7300 A - St 44 5 bestätigt, dass diese Ermächtigungen zur Abweichung von der 6. EG-Richtlinie, soweit sie rückwirkend erteilt wurden, unwirksam sind.
Beschränkung des Zuordnungswahlrechts
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG, der mit dem StEntlG 1999/2000/2002 zum eingeführt wurde, gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 v. H. für sein Unternehmen nutzt, als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Ein Vorsteuerabzug ist in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht möglich.
Mit § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG weicht der deutsche Gesetzgeber von den Vorgaben der 6. EG-Richtlinie ab, die keine dem § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG entsprechende Richtlinienbestimmung enthält. Nach Art. 27 der 6. EG-Richtlinie ist es jedoch möglich, dass ein Mitgliedstaat von der 6. EG-Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einführt, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. Dazu ...