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Unterlassene Rückstellung als Bilanzänderungsgrund
Verdeckte Gewinnausschüttung bei fehlerhaftem Bilanzausweis
§ 4 Abs. 2 EStG verbietet die nachträgliche Änderung der unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellten Bilanz, sobald sie dem Finanzamt vorliegt. Mit hat der BFH entschieden, dass die Unterlassung einer nach § 249 HGB erforderlichen Rückstellung einen Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung darstellt, womit die Bilanz grundsätzlich nachträglich zu ändern wäre. Allerdings handelte es sich um eine Verpflichtung gegenüber dem alleinigen Geschäftsführer-Gesellschafter, deren unterbliebene Bilanzierung als unzureichende Durchführung der Vereinbarung und damit als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten war.
Erhöhung von Ruhegehalt nicht berücksichtigt
Eine GmbH sagte ihrem einzigen Geschäftsführer und Alleingesellschafter ein Ruhegehalt von 5 000 DM monatlich ab dem 65. Lebensjahr zu. Die Angemessenheit dieser Zusage wurde nicht angegriffen. Später wurde die Zusage auf 7 500 DM erhöht. Die Erhöhung des Ruhegehalts fand erst drei Jahre später Berücksichtigung bei der Berechnung der Pensionsrückstellung. Damit war das Vermögen in den zwei Jahren nach der Aufbesserung der Zusage zu hoch ausgewiesen. Die GmbH begehrte die Berücksichtigun...