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Bewertung | Ansatz des Mindestwerts nach § 146 BewG bei Bewertung eines Erbbaurechts
Bei der Ermittlung des Werts eines Erbbaurechts kann auch der Mindestwert nach § 146 Abs. 6 BewG zugrunde zu legen sein. Die Verweisung in § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG auf § 146 BewG dient nicht unmittelbar der Bewertung des Erbbaurechts, sondern der Ermittlung des Werts des bebauten, unbelasteten Grundstücks als Ausgangsgröße. Deswegen darf dabei gemäß § 146 Abs. 6 BewG der Wert des Grundstücks auch nicht niedriger angesetzt werden als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 BewG zu bewerten wäre. Eine Bewertung des Erbbaurechts, die gegen das grundgesetzliche Übermaßverbot verstößt, ist nicht durch die Nichtanwendung des § 146 Abs. 6 BewG bei der Bewertung des bebauten Grundstücks zu vermeiden, sondern dadurch, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts auch dort zugelassen wird, wo er – anders als bei der Bewertung des unbelasteten Gr...