Bayerisches Landesamt für Steuern

Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen

Tresoranlagen in Bankgebäuden

FMS vom Az.: S 3230 - 6/16 - 21 880

  1. Der Rundgang und der innere nutzbare Raum der Tresoranlage sowie die Mauern des Tresors sind Teile des Gebäudes.

  2. Wände und Decken von Gebäuden sind dem Gebäude zuzurechnen, auch wenn sie stärker sind als üblich. Das gilt auch für solche Bauteile bei Tresoranlagen.

  3. Stahltüren, Stahlkammern und -fächer sowie Sicherungs- und Alarmvorrichtungen sind Betriebsvorrichtungen. Sie stehen in einer besonderen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb.

Kinobestuhlung

, BStBl III, 686

In einem auf Dauer eingerichteten Lichtspieltheater ist die Kinobestuhlung Betriebsvorrichtung.

Beleuchtungs-, Müllschluckanlagen, Fußbodenplatten

FMS vom Az.: S 3190 - 1/25 - 35 754

  1. Nach Tz. 3.6. AbgrE (Karte 1 zu § 68 Abs. 1 Nr. 1) gehören Beleuchtungsanlagen grundsätzlich zum Gebäude. Nicht fest verlegte Beleuchtungskörper und Lichtreklamen können dagegen als besondere Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu behandeln sein.

  2. Müllschluckanlagen sind im allgemeinen Teil des Gebäudes.

  3. Lose verlegte, auswechselbare Fußbodenplatten aus Stahlblech oder Kunststoffen in Fabrikgebäuden, die eine stabile und gleichmäßige Unterlage für den Transport von Werkstoffen abgeben sollen, dienen der Gebäudenutzung und rechnen daher zum Gebäude.

Sprinkleranlagen und Trafostationen in Büro- und Verwaltungsgebäuden

FMS vom , Az.: 34 - S 3190 - 2/12 - 50 919

Nach § 68 Abs. 2 BewG rechnen zum Gebäude alle Gebäudebestandteile, soweit sie nicht unmittelbar besonderen (gewerblichen) Zwecken dienen und dementsprechend in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung abweichenden Funktionszusammenhang stehen. Deshalb sind Anlagen, die nur der Nutzung des Gebäudes dienen, als unselbstständige Teile des Gebäudes im Einheitswert des Grundstücks zu erfassen.

Das gilt auch für im Gebäude eingebaute Sprinkleranlagen und Trafostationen, soweit sie nicht in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem in dem Gebäude betriebenen Gewerbe stehen. Unbeachtlich ist dabei, dass ihr Einbau ggf. aufgrund baupolizeilicher Anordnung erfolgt.

Bauteile, die durch Auflagen für den Umweltschutz vorgeschrieben sind

FMS vom Az.: 34 - S 3190 - 19/2 - 39 689

Allein die Tatsache, dass Bauteile durch Auflagen für den Umweltschutz vorgeschrieben sind (z.B. Schalldämmungen), macht sie noch nicht zu Betriebsvorrichtungen. Entscheidend ist vielmehr, ob mit ihnen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (Tz. 3.2. AbgrE, Karte 1 zu § 68 Abs. 1 Nr. 1).

Be- und Entlüftungsanlagen bei Tiefgaragen

FMS vom Az.: 34 - S 3190 - 1/150 - 66 273

Nach den vom BFH (z.B. Urteil vom III R 138/80 BStBl 1984 II S. 262) und vom Niedersächsischen FG (Urteil vom II 456/78, n.v.) entwickelten Abgrenzungsgrundsätzen sind Be- und Entlüftungsanlagen in einer Tiefgarage Einrichtungen, die den Aufenthalt von Menschen erst ermöglichen. Die Garage wird hierdurch nicht betrieben. Sie sind Gebäudebestandteil und werden im Raummeterpreis erfasst.

Abgrenzung der Gebäudebestandteile von den BVo bei „Reinräumen”

FMS vom Az.: 34 - S 3190 - 36/7 - 32 905

Der Begriff der BVo setzt voraus, dass zwischen einem zu einer Betriebsanlage gehörenden Gegenstand und dem Betriebsablauf ein besonders enger Zusammenhang besteht, wie er bei einer Maschine üblicherweise gegeben ist (vgl. z.B. , BStBl 1991 II S. 59). Für die Annahme einer BVo reicht es nicht aus, dass sie für die Ausübung des Gewerbebetriebes nützlich, notwendig oder sogar vorgeschrieben ist.

Dementsprechend sind Bestandteile von Räumen, die insbesondere der Herstellung von Computerchips, Kugellagern und elektronischen Geräten dienen und in denen daher Staubfreiheit sowie eine gleich bleibende Temperatur und Luftfeuchtigkeit gewährleistet sein müssen (sog. Reinräume), unter folgenden Voraussetzungen als BVo zu behandeln:

  1. Klima- und Luftreinigungsanlagen sowie Luftschleusen als Zugang zu den Reinräumen sind als BVo anzusehen, wenn auf diese Einrichtungen im wesentlichen wegen des Produktionsvorganges nicht verzichtet werden kann.

  2. Aufgebracht Wand- und Deckenverkleidungen sind BVo, wenn ein Höchstmaß an Staubfreiheit, eine ganz bestimmte oder sich nur in engen Grenzen bewegende Raumtemperatur oder eine bestimmte Luftfeuchtigkeit für den Produktionsvorgang unbedingt gewährleistet sein müssen. Isolierungen sowie Wand- oder Deckenverkleidungen in Sandwich-Bauweise sind jedoch, da sie nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage Gehören, stets als Gebäudebestandteile anzusehen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 BewG).

  3. Ein zusätzlich zu dem vorhandenen Fußboden aufgebrachter Fußboden (sog. aufgeständerter Fußboden) ist BVo, wenn er, wie die Wand- und Deckenverkleidungen, für den Produktionsvorgang unentbehrlich ist.

Sprinkleranlagen in Produktionshallen

, BFH/NV 1997, 213

Für die Einordnung als Gebäudebestandteil oder als BVo kann aus der Rechtsprechung des BFH nicht entnommen werden, dass es einen grundsätzlichen Unterschied mache, ob der Einbau einer Sprinkleranlage behördlich vorgeschrieben ist oder nicht. Maßgebend ist vielmehr, ob die Anlage im Einzelfall in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem gegenwärtig ausgeübten Betrieb steht.

Klimaanlage als Betriebsvorrichtung

, BFH/NV 1997, 518

Mit der Beurteilung einer Klimaanlage, die überwiegend der Innenverpachtung der Erzeugnisse der Klägerin dient und nur von untergeordneter Bedeutung für die Nutzung des Gebäudes durch Menschen ist, als Betriebsvorrichtung weicht das Finanzgericht nicht von der neueren, zum Investitionszulagenrecht ergangenen Rechtsprechung des BFH ab.

Alarmanlage als Gebäudebestandteil

, BFH/NV 1998, 623

Die Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine zum Schutze eines Warenlagers in ein Gebäude (hier eines Bau- und Gartenmarktes) eingebaute Einbruchmeldeanlage eine Betriebsvorrichtung ist, bedarf keiner Klärung mehr. Sie lässt sich unschwer anhand der bisherigen Rechtsprechung dahin beantworten, dass eine solche Anlage keine Betriebsvorrichtung ist.

Schranktrennwände als Gebäudebestandteile

, BFH/NV, 748

  1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Schrank- und Schranktrennwände keine beweglichen Wirtschaftsgüter, sondern nicht investitionszulagenbegünstigte Gebäudebestandteile sind, ist durch das (BFH/NV 1998, 215) im wesentlichen geklärt Ausschlaggebend ist danach, ob solche Einbauten (auch) die Funktion von ansonsten vor allem aus optischen und akustischen Gründen allgemein gebräuchlichen Gebäudeinnenwänden haben.

  2. Ob dies bei Schranktrennwänden mit offenen Durchgängen (ohne Türelemente) der Fall ist, kann nur auf Grund einer Würdigung der Gesamtumstände festgestellt werden.

Heizungsanlage eines Wohngebäudes als selbständiges Wirtschaftsgut

FMS vom Az.: 34 - S 3190 - 48 - 57 419

Der (BFH/NV 1999, 266) entschieden, dass eine Heizstation, die eine GmbH in einem fremden Gebäude in angemieteten Räumen errichtet hat und für die Erzeugung von Heizwasser für das Gebäude nutzt, bei der GmbH eine Betriebsvorrichtung und damit ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens darstellt. Es stellt sich die Frage, ob auch die Heizwasserleitungen und Heizkörper zur Verteilung der Heizwärme im Gebäude Betriebsvorrichtungen sein können, wenn zu den Verpflichtungen des Heizenergielieferanten auch die Verteilung der Wärme und die Erwärmung der Räume gehören.

Die Referatsleiter-Bewertung des Bundes und der Länder sind der Auffassung, dass die Leitungen und Heizkörper als wesentliche Gebäudebestandteile anzusehen sind (vgl. gleichlautende Ländererlasse vom , BStBl 2006 I S. 317, Tz. 3.6., Karte 1 zu § 68 Abs. 1 Nr. 1). Die mit einer Heizstation in einem fremden Gebäude erzeugte Energie ist noch mit der Erzeugung und Lieferung von Fernwärme vergleichbar. Die Heizwasserleitungen und

Heizkörper dagegen ermöglichen erst die Nutzung des Gebäudes durch den Aufenthalt von Menschen. Werden diese Anlagen wieder entfernt, wird angesichts der klimatischen Bedingungen in Deutschland das Wohngebäude unbenutzbar.

Hausanschlussstationen zur Fernwärmeversorgung als Betriebsvorrichtungen

, BStBl II, 449

Von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Erfüllung von Fernwärmelieferungsverträgen in fremden Gebäuden Installierte Hausanschlussstationen sind Betriebsvorrichtungen und damit Investitionszulagenbegünstigte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter.

Satellitenempfangsanlage als Betriebsvorrichtung

, BFH/NV S. 1565

Satellitenempfangsanlagen (bestehend im Wesentlichen aus Antennen, Verbindungskabeln und Abnahmedosen sowie innerhalb der Gebäude in Schränken installierten Verteilern und Verstärkern), die von einem Investor mit Betrieb/Betriebsstätte im Fördergebiet zur Versorgung von Privatpersonen mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen auf und in fremden Gebäuden installiert werden, sind als Betriebsvorrichtungen jeweils selbständige, auch im Anlagevermögen verbleibende und damit investitionszulagenbegünstigte Wirtschaftsgüter, sofern dem Investor die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen zusteht. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Investor aufgrund seiner Wartungsverpflichtung praktisch jederzeit auf die Anlagen zugreifen sowie etwa zahlungssäumige Anschlussnehmer ohne deren Zutun von der Nutzung ausschließen kann.

Späneofen einer Tischlerei keine Betriebsvorrichtung

BStBl 2001 II S. 253

Der Späneofen einer Tischlerei, der neben der Abfallbeseitigung der Erzeugung von Wärme für das Betriebsgebäude dient, stellt grundsätzlich keine Betriebsvorrichtung dar, für die der Steuerpflichtige eine Investitionszulage beanspruchen kann.

Eine in einen Friseursalon nachträglich eingebaute Be- und Entlüftungsanlage kann Betriebsvorrichtung sein

Eine in ein als Friseursalon genutztes Gebäude nachträglich vom Eigentümer eingebaute Be- und Entlüftungsanlage, die dem Schutz von Personal und Kunden vor gesundheitsgefährdenden Emissionen bei der Herstellung von Frisuren und vor Überspannungen bei den benutzten Elektrogeräten dient, ist Betriebsvorrichtung.

Abgrenzung der eingeschossigen von mehrgeschossigen Gebäuden; Zwischenebenen als Gebäudebestandteil

FMS vom Az.: 34 - S 3219a - 8 - 38 821

Es ist gefragt worden, ob Zwischenebenen in Logistikzentren als Geschossdecken (Gebäudebestandteil) oder Zwischenbühnen (BVo) anzusehen sind. Bei den Zwischenebenen handelt es sich um Stahlkonstruktionen, die nach betriebsspezifischen Bedürfnissen die gesamte oder Teile der bebauten Fläche in ggf. mehreren Etagen überspannen können und ständig erweiterbar, ersetzbar bzw. demontierbar sind. Sie könne sowohl in Verbindung mit dem Gebäude als auch eigenständig als Rahmen-/Stützkonstruktion in eigener Standfestigkeit vorkommen.

Die Grundsätze des (BStBl 1982 II S. 448) treffen auch auf solche Zwischenebenen zu. Hiernach ist eine in einem Gebäude errichtete Stahlbühne Geschossdecke und nicht BVo, auch wenn bei ihrer Konstruktion betriebsspezifische Gesichtspunkte zu berücksichtigen waren.

Bayerisches Landesamt für Steuern v.

Fundstelle(n):
MAAAB-92610