Einsammeln und Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle durch private Abfallentsorger und Vereine
Nach § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom (KrW-/AbfG) haben Stadt- und Landkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen, soweit nicht die Entsorgung nach der Verpackungsverordnung dem Dualen System Deutschland obliegt. Von diesen Pflichten können sie sich nicht durch Übertragung auf Dritte oder andere Entsorgungsträger befreien (§ 15 Abs. 2 KrW-/AbfG). Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind gem. § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen.
Zur Entsorgung von wertstoffhaltigen Abfällen aus privaten Haushaltungen (z.B. Altpapier) schließen die Landkreise und Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Verträge mit privaten Unternehmen der Abfallwirtschaft bzw. mit von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaften (Argen). Die Abfallentsorger übernehmen danach die Sammlung, Verwertung, Vermarktung und ggf. weitere damit zusammenhängende Tätigkeiten (z.B. Transport) der wertstoffhaltigen Abfälle. Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Leistungsbeziehungen gilt nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:
1. Leistungsbeziehungen
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger schalten private Unternehmen in die Erfüllung einer gesetzlichen Pflichtaufgabe ein, ohne die Aufgabe selber zu übertragen. Die privaten Abfallentsorger erbringen umsatzsteuerlich Dienstleistungen an die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts ( BStBl 1991 I, S. 81).
Die Verfügungsmacht am Abfall geht von den privaten Haushaltungen auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über. Schalten diese private Abfallentsorger ein, vermitteln jene ihren Auftragebern die Verfügungsmacht. Gleichzeitig liefert der Entsorgungsträger an den Abfallentsorger aus dem hoheitlichen Bereich ( BStBl 1987 I, S. 373) den wertstoffhaltigen Abfall.
Die Abfallentsorger bzw. Argen erbringen sonstige Leistungen an die öffentlichen Körperschaften, die im Wesentlichen die Sammlung, Verwertung und Vermarktung, zum Teil auch weitere damit zusammenhängende Tätigkeiten (z.B. den Transport) zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 9 UStG). Der Ort solcher Dienstleistungen bestimmt sich grundsätzlich nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 1 UStG. Aufgrund der Verwertung und der Vermarktung der Wertstoffe, die der Abfall enthält, durch die Abfallentsorger bzw. Argen erfolgt die Entsorgung der wertstoffhaltigen Abfälle im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes (ggf. mit Baraufgabe; § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG).
Der Charakter der Leistung als Entsorgungsleistung ändert sich nicht, wenn Abfallentsorger oder Arge einen Preis erzielen, der höher ist als die vereinbarte Vergütung für die Entsorgungsleistung.
Bestehen im Einzelfall unmittelbare Rechtsbeziehungen zu den Abfallerzeugern gelten die Anweisungen des (BStBl 2003 I, S. 785).
2. Bemessungsgrundlage
Als Entgelt für ihre Leistungen erhalten die Abfallentsorger i.d.R. eine fest vereinbarte, mengenabhängige Vergütung, auf welche die Erlöse aus der Vermarktung der Wertstoffe angerechnet werden. Bruttobemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer ist der Wert des überlassenen wertstoffhaltigen Abfalls (§ 10 Abs. 2 UStG) und zusätzlich vereinnahmte Zahlungen des Entsorgungsträgers (Baraufgabe).
Aus den Vereinbarungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit den privaten Abfallentsorgern geht hervor, dass die Beteiligten dem Altmaterial einen entsprechende Wert beimessen. Sonst käme es zu keinem Abzug der Erlöse aus der Vermarktung vom der vereinbarten Vergütung. Somit können die Vermarktungserlöse als Wert des wertstoffhaltigen Abfalls herangezogen werden.
3. Vereinssammlungen
Häufig sind Vereine dergestalt in die Entsorgung von Altpapier aus privaten Haushaltungen eingebunden, dass sie den Wertstoff einsammeln und beim privaten Entsorgungsunternehmen anliefern oder den Wertstoff in bereit gestellten Containern abladen. Für diese Straßensammlungen erhalten die Vereine unter Zusage eines Mindestpreises eine mengenabhängige Vergütung, die ihnen die öffentlichen Körperschaften oder das private Entsorgungsunternehmen ausbezahlen. Das Entsorgungsunternehmen berechnet nach Mengen- und Qualitätsfeststellungen solche Zahlungen an den Entsorgungsträger weiter. Die Straßensammlungen werden von den Vereinen im eigenen Namen durchgeführt. Zwischen den Entsorgungsunternehmen und den Vereinen bestehen keine vertraglichen Beziehungen.
Die Überlassungspflicht der privaten Haushaltungen entfällt bei den Vereinssammlungen nicht nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG, da sie keine gemeinnützigen Sammlungen im Sinne dieser Vorschrift sind. Eine Sammlung ist nur dann gemeinnützig, wenn der Träger gem. § 52 AO als gemeinnützig anerkannt ist und mit der Sammlung die als gemeinnützig anerkannten Zwecke auch tatsächlich verfolgt. An der zweiten Voraussetzung fehlt es bei diesen Sammlungen, die der Einnahmeerzielung der Vereine dienen. Bei Vereinssammlungen werden die Vereine mithin im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs tätig. Sie sind jedoch nicht Abnehmer bzw. Lieferant des Altpapiers.
Die Vereine erbringen mit der Sammlung des Altpapiers eine sonstige Leistungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (vgl. EFG 1998, 1364). Die Vergütungen unterliegen deshalb grundsätzlich mit dem allgemeinen Steuersatz der Umsatzsteuer.
Wenn die Vereine ihre mengenabhängige Vergütung von den privaten Abfallentsorgern erhalten, dient dies der Abkürzung des Zahlungswegs. Die privaten Abfallentsorger und die Argen sind nicht berechtigt, über diese durchlaufenden Posten unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer abzurechnen (§ 14c Abs. 1 UStG) und aus solche Gutschriften einen Vorsteuerabzug vorzunehmen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 7100
Fundstelle(n):
UR 2006 S. 714 Nr. 12
SAAAB-92592