OFD Münster

Behandlung von rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus ausländischen Lebensversicherungen bis einschließlich VZ 2004

Bisherige Verwaltungsauffassung:

Bislang gehörten die Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG a. F. (= Fassung zum ), die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluß ausgezahlt wurden (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG a. F.), nach Verwaltungsauffassung nur dann nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a EStG a. F. vorgelegen haben, d. h. wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hatte und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben durfte oder dem Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt worden war.

Beispiel:

Zinsen aus einer schweizerischen Lebensversicherung ohne Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland unterlagen nach bisheriger Verwaltungsauffassung der Besteuerung.

Geänderte Verwaltungsauffassung nach Veröffentlichung des , BStBl 2006 II, S. 365:

Die oben dargestellte bisherige Verwaltungsauffassung ist seit Veröffentlichung des , BStBl 2006 II, S. 365 überholt.

Der BFH hat entschieden, dass die Steuerbefreiung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG a. F. 2004 für Zinsen aus Lebensversicherungen nicht an die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für die Versicherungsbeiträge geknüpft ist.

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG a. F. nimmt lediglich Bezug auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a. F., nicht aber auch auf § 10 Abs. 2 EStG a. F.. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG a. F. kommt es daher lediglich darauf an, ob der betreffende Versicherungsvertrag generell zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a. F. begünstigten Vertragstypen gehört.

Für die Frage der Steuerpflicht ist es daher unschädlich, wenn der ausländischen Lebensversicherungsgesellschaft die Erlaubnis zum Betrieb eines nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a. F. begünstigten Versicherungszweigs im Inland nicht erteilt worden ist.

Beispiel:

Zinsen einer schweizerischen Lebensversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG a. F. unterliegen nach geänderter Verwaltungsauffassung im Versicherungsfall nach Ablauf von 12 Jahren nicht der Besteuerung.

Die Entscheidung des BFH betrifft nur Altverträge, die bis zum abgeschlossen wurden. Ab stellt sich diese Rechtsfrage aufgrund der Neuregelungen durch das Alterseinkünftegesetz nicht mehr.

Das BFH-Urteil ist in allen vergleichbaren offenen Fällen anzuwenden.

OFD Münster v.

Fundstelle(n):
QAAAB-92571