Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Handwerksrecht; | Betriebsleiter bei gefahrgeneigtem Handwerk
Der Betriebsleiter einer juristischen Person, die ein Handwerk betreibt, muß bestimmenden Einfluß auf den Betriebsablauf haben. Daran fehlt es, wenn der als Betriebsleiter bezeichnete Handwerksmeister nicht das Direktionsrecht gegenüber den Arbeitnehmern der juristischen Person, soweit diese handwerklich tätig sind, ausübt. Wird ein selbständig tätiger Dachdeckermeister zu einem auffallend niedrigen Gehalt als Betriebsleiter eingestellt und kümmert dieser sich nur an wenigen Tagen in der Woche um die Baustellen seines ,,Arbeitgebers'', kann er den vom Gesetzgeber vorausgesetzten bestimmenden Einfluß als Betriebsleiter nicht ausüben, zumal es sich bei dem Dachdeckerhandwerk um ein sog. gefahrgeneigtes Handwerk handelt ().