Erwirtschaftet die Masse nach Konkurseröffnung aufgrund von Verwertungshandlungen des Konkursverwalters Einkünfte, so führt
die damit im Zusammenhang stehende Einkommensteuerschuld zu Masseschulden.
Ist Gemeinschuldner eine Personengesellschaft, sind im Rahmen der Gewinnfeststellung für die Gesellschaft auch die von der
Masse erwirtschafteten Einkünfte einzubeziehen. Erst auf der Ebene der Folgebescheide erfolgt eine Aufteilung der gegen die
Gesellschafter festzusetzenden Einkommensteuer, soweit sie Masseschulden darstellt und folglich vom Konkursverwalter zu übernehmen
ist.
Fundstelle(n): UAAAB-92535
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 02.06.2006 - 6 K 291/03
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