Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei einem Tausch
Leitsatz
Es liegt ein steuerbarer tauschähnlicher Umsatz gem. § 3 Abs. 12 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 9 UStG vor, wenn der Steuerpflichtige
die Nutzungsmöglichkeit eines Kfz an eine gemeinnützige Institution leistet und diese dafür als Gegenleistung die Werbeleistung
erbringt, indem sie mit dem werbebedruckten Kfz fährt.
Im Streitfall ist der Kläger bereit gewesen, für die Werbeleistung der Gemeinde den Betrag für den Einkauf des überlassenen
Fahrzeuges aufzuwenden. Von diesen Anschaffungskosten ist ein 15%-iger Abschlag vorzunehmen, da der Nutzungswert eines mit
Werbeaufschriften bedruckten Fahrzeuges niedriger ist als der eines unbedruckten Fahrzeuges. 4. Wird bei der Überlassung des
Fahrzeuges nicht das wirtschaftliche Eigentum übertragen, entsteht die Umsatzsteuer in monatlichen Teilleistungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 369 Nr. 6 EFG 2006 S. 1865 Nr. 23 INF 2006 S. 692 Nr. 18 XAAAB-92521
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.05.2006 - 2 K 108/04
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