Im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung haben die Beteiligten die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und
glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (hier: Importe aus dem asiatischen Raum für polnische Kunden über
den Hamburger Freihafen und Organisation des Weitertransports nach Polen als nicht steuerbare Leistung). Dabei hängen die
Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung von der Feststellungslast ab. Liegt sie auf Seiten des Finanzamts, reicht
es für die Annahme ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit aus, dass nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen die vom
Antragsteller behauptete Rechtsfolge ernsthaft möglich erscheint.
Fundstelle(n): QAAAB-92519
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 16.06.2006 - 2 V 35/06
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