Keine Hinzurechnung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG, wenn die Einkünfte von Beginn an nicht gewerblich waren
Leitsatz
Tatbestandlich schließt § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG - eine Korrekturnorm sui generis - an den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG abgezogenen
Betrag an. Diese Korrektur erfolgt aber nicht "reflexartig" in allen Fällen, in denen ein Abzugsbetrag nach Satz 1 in Ansatz
gebracht worden ist und später positive Einkünfte erzielt werden. Denn das Gesetz nennt in Satz 3 unmissverständlich (positive)
"Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit" als tatbestandlichen Anknüpfungspunkt für die Hinzurechnung.
Sind mithin in der irrigen Annahme, es lägen gewerbliche Einkünfte vor (hier: tatsächlich lagen solche aus VuV vor), Verlustabzugsbeträge
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG in Ansatz gebracht worden, so kann mangels gewerblicher Einkünfte später eine Hinzurechnung nach
§ 2 Abs. 1 Satz 3 AIG nicht stattfinden.
Eine Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG lässt sich in solchen Fällen auch nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben
rechtfertigen.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 297 Nr. 5 DStZ 2006 S. 715 Nr. 21 EFG 2006 S. 1484 Nr. 19 IWB-Kurznachricht Nr. 8/2007 S. 413 MAAAB-92516
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 03.07.2006 - 5 K 2383/02
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