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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2383/02 EFG 2006 S. 1484 Nr. 19

Gesetze: GG Art. 20 Abs. 3, AIG § 2 Abs. 1 S. 1, AIG § 2 Abs. 1 S. 3, AIG § 5, EStG § 2 Abs. 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 21

Keine Hinzurechnung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG, wenn die Einkünfte von Beginn an nicht gewerblich waren

Leitsatz

Tatbestandlich schließt § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG - eine Korrekturnorm sui generis - an den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG abgezogenen Betrag an. Diese Korrektur erfolgt aber nicht "reflexartig" in allen Fällen, in denen ein Abzugsbetrag nach Satz 1 in Ansatz gebracht worden ist und später positive Einkünfte erzielt werden. Denn das Gesetz nennt in Satz 3 unmissverständlich (positive) "Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit" als tatbestandlichen Anknüpfungspunkt für die Hinzurechnung.

Sind mithin in der irrigen Annahme, es lägen gewerbliche Einkünfte vor (hier: tatsächlich lagen solche aus VuV vor), Verlustabzugsbeträge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG in Ansatz gebracht worden, so kann mangels gewerblicher Einkünfte später eine Hinzurechnung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG nicht stattfinden.

Eine Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG lässt sich in solchen Fällen auch nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertigen.

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 297 Nr. 5
DStZ 2006 S. 715 Nr. 21
EFG 2006 S. 1484 Nr. 19
IWB-Kurznachricht Nr. 8/2007 S. 413
MAAAB-92516

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 03.07.2006 - 5 K 2383/02

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