Kein verfassungsrechtlicher Anspruch getrennt lebender Ehegatten auf den Splittingtarif
Leitsatz
1. Es stellt keinen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn der Gesetzgeber die Anwendung des Splittingtarifs
auf solche Ehegatten beschränkt, die nicht dauernd getrennt leben, sondern eine eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft
bilden. Die Besteuerung zusammenlebender Ehegatten nach dem Splittingverfahren entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach
der Leistungsfähigkeit ebenso wie den Grundwerten des Familienrechts.
2. Dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten haben daher von Verfassungs wegen auch dann keinen Anspruch auf den
Splittingtarif, wenn mehrere Kinder vorhanden sind und die finanziellen Belastungen höher sind als bei einer intakten Ehe.
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