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FG München Urteil v. - 5 K 1394/99

Gesetze: EStG § 26 Abs. 1 S. 1, EStG § 26b, EStG § 32a Abs. 1, EStG § 32a Abs. 5, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 33a, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1

Kein verfassungsrechtlicher Anspruch getrennt lebender Ehegatten auf den Splittingtarif

Leitsatz

1. Es stellt keinen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn der Gesetzgeber die Anwendung des Splittingtarifs auf solche Ehegatten beschränkt, die nicht dauernd getrennt leben, sondern eine eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Die Besteuerung zusammenlebender Ehegatten nach dem Splittingverfahren entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ebenso wie den Grundwerten des Familienrechts.

2. Dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten haben daher von Verfassungs wegen auch dann keinen Anspruch auf den Splittingtarif, wenn mehrere Kinder vorhanden sind und die finanziellen Belastungen höher sind als bei einer intakten Ehe.

Fundstelle(n):
YAAAB-92496

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FG München, Urteil v. 14.03.2002 - 5 K 1394/99

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