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Gläubigerbenachteiligung bei Überweisung sicherungszedierter Forderung
Hat der spätere Schuldner eine Forderung sicherungshalber an ein Kreditinstitut abgetreten, werden die Insolvenzgläubiger regelmäßig benachteiligt, wenn der Schuldner den zunächst von ihm vereinnahmten Betrag an das Kreditinstitut überweist. Anders verhält es sich, wenn dieses ein Ersatzabsonderungsrecht erworben hat (§§ 48, 129, 131 Abs. 1 InsO; , ZIP 2006 S. 959).