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Fristlose Kündigung wegen Zugriffs auf E-Mail
Einem Arbeitnehmer darf aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB fristlos gekündigt werden, wenn er unter Missbrauch ihm übertragender Befugnisse und technischer Möglichkeiten auf interne E-Mail-Korrespondenz zwischen seinem Vorgesetzten und einer weiteren Führungskraft des Arbeitgebers zugegriffen hat. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. Die (zweiwöchige) Kündigungsfrist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. In der Regel gehört die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers zur Aufklärung des Sachverhalts (ArbG Aachen, Urteil vom 16.8.2005 – 7 Ca 5514/04).