Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Disquotale Kapitalerhöhung bei der Betriebs-GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
Zwei neuere Urteile des BFH geben Anlass, auf die Gefahren bei einer in der Praxis weit verbreiteten Gestaltung zur vorweggenommenen Erbfolge bei einer Betriebsaufspaltung hinzuweisen, bei dem eine nahe stehende Person in die Betriebs-GmbH im Wege der Kapitalerhöhung aufgenommen wird.
Mit Urteilen vom – III R 8/03 (GmbHR 2006 S. 267 = StuB 2006 S. 157) sowie vom – III R 35/04 (GmbHR 2006 S. 720 = StuB 2006 S. 561) hat nämlich der BFH unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das (BStBl II S. 832) entschieden, dass sowohl die Zulassung eines bisher noch nicht an der Betriebs-GmbH Beteiligten zur Kapitalerhöhung als auch die Teilnahme an einer quotenverschiebenden Kapitalerhöhung eines bereits an der Betriebs-GmbH Beteiligten jeweils in Höhe des Nennwerts zu einer anteiligen Entnahme beim Besitzunternehmen führt.
Die Praxis muss sich demnach darauf einstellen, dass die Aufnahme von Angehörigen in die Betriebs-GmbH bzw. die Erhöhung ihrer Beteiligungsquote bei der Betriebs-GmbH ohne adäquaten Ausgleich für vorhandene stille Reserven regelmäßig zu einer Entnahmebesteuerung führt. Für die Ertragsbesteuerung folgt daraus die wi...