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Lohnsteuer; | Berechnung des Arbeitslohns bei Incentive-Reisen mit ausscheidbaren Kosten (§ 19 Abs. 1 EStG)
Bei der grundsätzlich einheitlich zu treffenden Würdigung, daß eine vom ArbG bezahlte Reise (hier: Konferenzreise mit leitenden Angestellten auf einem Kreuzfahrtschiff) als Arbeitslohn zu beurteilen ist, kommt eine Aufteilung auf Arbeitslohn und auf Zuwendungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse nach dem ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Kosten rein betriebsfunktionaler Elemente sich leicht und eindeutig von den sonstigen Zuwendungen mit Entlohnungscharakter abgrenzen lassen (z. B. Miete für zu beruflichen Zwecken genutzte Konferenzräume).