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Einkommensteuer; | Umfang des dazugehörenden Grund und Bodens i. S. des § 52 Abs. 15 EStG
Nach § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG kann für eine Wohnung des luf BV, die unter die Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 Satz 2 ff. EStG fällt, der Wegfall der Nutzungswertbesteuerung beantragt werden. Der Antrag bewirkt, daß die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Nutzungswert letztmals angesetzt wird, als entnommen gelten; der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz (§ 52 Abs. 15 Satz 6 und 7 EStG). Der Umfang des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens i. S. des § 52 Abs. 15 EStG richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Entnahmezeitpunkt sowie nach der künftigen Nutzung. Zur Frage der Bemessung des Umfangs des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens i. S. des § 52 Abs. 15 EStG hat das ausführlich Stellung genommen.