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Lohnsteuer | Tarifbegünstigte Besteuerung
Durch die Zusammenballung von Arbeitslohn, Abfindung und Überbrückungsgeld kann keine erhöhte steuerliche Belastung entstehen, da das Überbrückungsgeld gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei ist und nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Es besteht keine Notwendigkeit für eine veranlagungszeitraumübergreifende Vergleichsberechnung, wenn sich das Jahresgehalt des Steuerpflichtigen beziffern lässt. War der Steuerpflichtige im Vorjahr bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, sind die Einkünfte und Einnahmen aus diesem Jahr nicht als Vergleichsmaßstab geeignet ( NWB QAAAB-91761).