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Einkommensteuer | Maßgeblichkeit des Bauantrags in den Fällen des § 7 Abs. 5 EStG
Die AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 EStG ist nur zulässig, wenn der Bauantrag vor dem (§ 7 Abs. 5 Nr. 3a EStG), (§ 7 Abs. 5 Nr. 3b EStG) bzw. (§ 7 Abs. 5 Nr. 3c EStG) gestellt worden ist. Wird der Bauantrag von einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft vor dem maßgeblichen Zeitpunkt gestellt und treten weitere Personen nach dem , bzw. , aber vor Fertigstellung des Gebäudes bei, steht auch ihnen die degressive AfA zu. Werden weitere Personen nach Fertigstellung des Gebäudes Gesellschafter, handelt es sich für diese Gesellschafter nicht mehr um eine Herstellung, sondern um eine Anschaffung. In Anschaffungsfällen ist darauf abzustellen, dass der rechtswirksame Kaufvertrag bzw. gleichstehende Rechtsakt vor dem maßgeblichen Zeitpunkt abgeschlossen wurde. Der Zeitpunkt des Bauantrags ist in Anschaffungsfällen unerheblich, auch wenn z. B. der Bauträger die Wohnung nach Abschluss d...