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Abgabenordnung | Keine Beschränkung des Strafbefreiungsausschlusses auf strafrechtlich noch nicht verjährte Veranlagungszeiträume
Hat vor Abgabe einer strafbefreienden Erklärung die Steuerfahndung gegen den Steuerpflichtigen ein Straf- und Ermittlungsverfahren eröffnet, ist der Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich zu begrenzen und richtet sich der Umfang der Begrenzung nach dem ermittlungsauslösenden Verdachtsmoment bzw. dem zugehörigen Sachverhalt. Soweit für den Steuerpflichtigen keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich sind, ergibt sich der maßgebende Sachverhalt in der Regel aus den im strafrechtlichen Durchsuchungsbeschluss genannten und für den Steuerpflichtigen daraus erkennbaren Gründen. In zeitlicher Hinsicht beschränkt sich die Sperrwirkung nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG nicht nur auf die im strafrechtlichen Durchsuchungsbeschluss genannten, innerhalb der strafrechtlichen Verjäh...