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Zuschüsse der Stadt an einen eingetragenen Verein für Vorbereitung und Durchführung von Stadtfesten
Zuschüsse einer Kommune an einen eingetragenen Verein sind hinsichtlich der institutionellen Förderung des Vereins und der Bezuschussung der Vorbereitung und Durchführung des alljährlichen Stadtfests sowie der Feierlichkeiten anlässlich eines Stadtjubiläums als echte Zuschüsse nicht umsatzsteuerbar, wenn es an einer hinreichenden Verzahnung zwischen den Zuschüssen und den Leistungen des Vereins mangelt.