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Nettolohnvereinbarungen mit (japanischen) Arbeitnehmern
Tritt der Arbeitnehmer aufgrund einer Nettolohnvereinbarung Einkommensteuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab, sind die Erstattungsbeträge beim Arbeitnehmer als negative Einnahmen anzusetzen, wenn entsprechende, zu einem Rückfluss von Arbeitslohn führende Rückzahlungen vom Finanzamt an den Arbeitgeber geleistet worden sind. Diese negativen Einnahmen sind bei der Berechnung der einzubehaltenden laufenden Lohnsteuer mit ihrem Nettobetrag vom Bruttolohn abzuziehen. Für die Saldierung der Erstattungsbeträge mit den laufenden Nettolohnzahlungen und die Hochrechnung des verbleibenden Saldos auf einen Bruttolohn bzw. die Hochrechnung der abzuziehenden Steuererstattungen auf Bruttobeträge fehlt demgegenüber eine gesetzliche Grundlage. Soweit in R 122 Abs. 2 Satz 2 LStR ein Abzug vom Nettolohn für die Berücksichti...