Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Förderung bei teilentgeltlicher Übertragung mehrerer Wirtschaftsgüter
Überträgt ein Landwirt im Wege vorweggenommener Erbfolge landwirtschaftliches Betriebvermögen und das zum Privatvermögen gehörende Wohnhaus mit dem diesem zuzurechnenden Grund und Boden, ist ein gezahlter Gesamtkaufpreis auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Dabei ist eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein getroffen wurde oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs i. S. des § 42 AO gegeben sind. Da es dem Eigentümer eines Immobilienobjekts freisteht, dieses ohne jede Auflage oder Einschränkung entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen und entsprechend Preise für die ...