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Vorweggenommene Werbungskosten als Einkünfte
Kann ein erwachsener Steuerpflichtiger in der im Inland befindlichen Wohnung seiner Mutter ein Zimmer nutzen, lebt aber weiterhin im Ausland, so begründet er keinen Wohnsitz im Inland. Vorab entstandene Werbungskosten – hier Aufwendungen für ein im Ausland durchgeführtes Aufbaustudium – führen nur dann zu inländischen Einkünften i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wenn ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Tätigkeit im Inland besteht. Hieran fehlt es, wenn nach dem Studium erstmals Bewerbungen bei Firmen im Inland vorgenommen werden.