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Ausgleichsgelder nach §§ 9, 15 FELEG als steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Bei Leistungen der landwirtschaftlichen Alterskasse nach § 9 Abs. 1 und § 15 Abs. 1, 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG), die Ehegatten als ehemalige Kommanditisten einer KG mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft beziehen, handelt es sich nicht um lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen, sondern nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 EStG um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; als solche sind sie steuerpflichtig, wenn die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 27 EStG bereits in den Vorjahren voll in Anspruch genommen worden ist.