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Absetzungen für Abnutzung bei gewonnenem Fertighaus
Der Gewinner eines von einem Unternehmen im eigenen betrieblichen (Werbe-)Interesse verlosten Fertighauses kann mangels eigener Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung des Fertighauses keine Absetzungen für Abnutzung in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme von Absetzungen für Abnutzung setzt u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige – bei unentgeltlichem Erwerb sein Rechtsvorgänger – Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Gebäude selbst aufgewendet hat.