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Bilanzänderung
Eine Bilanzänderung ist nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG steht und soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht. Bei einer Betriebsprüfung ermittelte Mehrgewinne, die auf die Nichtberücksichtigung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben und auf die Hinzuschätzung eines Sicherheitszuschlags wegen verschiedener Mängel in der Buchführung zurückzuführen sind, berühren keinen Bilanzansatz.