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Straßenverkehrsrecht; | Kostentragungspflicht eines Kfz-Halters bei nicht ermitteltem Fahrzeugführer
Gem. § 25a StVG können dem Halter eines Kfz die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes der Führer des Kfz, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung (3 Monate) ermittelt werden kann oder dessen Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Die damit bereits begrifflich vorausgesetzten Ermittlungsaktivitäten dürfen sich nicht im bloßen Hinterlassen oder Absenden von Verwarnungsangeboten erschöpfen. Vielmehr ist die sichere Feststellung erforderlich, daß der Halter die Möglichkeit hatte, den Führer für die betreffende Tatzeit zu benennen. Dafür reicht die Aktennotiz über ein von der Verwaltungsbehörde geführtes Telefongespräch mit dem Halter oder ein Fax an den Halter aus, da damit zweifel...