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Offenbarung der Vergleichskennzahlen des Vorgängerbetriebs
Steht fest, dass die Unternehmensführung des Betriebsnachfolgers in etwa der des Vorgängers entspricht, steht § 30 AO der Offenbarung der Vergleichskennzahlen des Vorgängerbetriebs nicht entgegen, da in diesem Fall – und zwar unabhängig von verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Betriebsübergeber und -übernehmer – die Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a AO der Durchführung eines Verfahrens i. S. von § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bzw. b AO dient.