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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 5781/03 AO EFG 2006 S. 1216 Nr. 16

Gesetze: AO § 102AO § 193 Abs. 1AEAO v. § 194 Nr. 4 Satz 2 BpO § 8 Abs. 1 Satz 2

Umfang der behördlichen Verschwiegenheitspflicht nach Außenprüfungen bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe

Leitsatz

  1. Betriebsprüfungen bei zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Steuerpflichtigen können auch nach Aufhebung des im AO-Anwendungserlass und in der BpO geregelten generellen Verzichts der Finanzverwaltung auf Kontrollmitteilungen bei diesen Personen durchgeführt werden.

  2. Die Finanzverwaltung ist in jedem Einzelfall gehalten, das Auskunftsverweigerungs-recht des § 102 FGO zu wahren und in die Ermessenserwägungen bei der Erstellung von Kontrollmitteilungen einzubeziehen.

  3. Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch darauf, die Finanzbehörde im Vorfeld einer Prüfung zu einem generellen Verzicht auf Kontrollmitteilungen zu verpflichten.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 23/2006 S. 1264
DB 2006 S. 1985 Nr. 37
EFG 2006 S. 1216 Nr. 16
INF 2006 S. 682 Nr. 18
MAAAB-92192

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.06.2005 - 7 K 5781/03 AO

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