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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 3284/02 K EFG 2006 S. 639 Nr. 9

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 1, UmwStG § 12 Abs. 3 Satz 1

Steuerliches Wertaufholungsgebot und Begriff der „rechtlichen Identität” i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG eines Wirtschaftsgutes

Leitsatz

  1. Bei dem Wirtschaftsgut, das mit einem niedrigeren Teilwert in der Bilanz angesetzt wurde und dem Wirtschaftsgut, dessen Bilanzansatz unter Berücksichtigung des steuerlichen Wertaufholungsgebots des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG mit einem höheren Teilwert angesetzt werden soll, muss es sich um das rechtlich identische Wirtschaftsgut handeln.

  2. Daran fehlt es, wenn die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert auf eine unmittelbare Beteiligung vorgenommen wurde, deren Anteile mittlerweile von einer zwischengeschalteten Tochtergesellschaft gehalten werden, bei der die Teilwertsteigerung eingetreten ist.

  3. Nichts anderes gilt, wenn infolge akzeptierter Buchwertfortführungen nach den Grundsätzen des sog. „Tauschgutachtens” die zwischengeschaltete Tochtergesellschaft mit dem Buchwert der ursprünglich unmittelbar gehaltenen Beteiligung angesetzt worden ist und sich die Tätigkeit dieser Tochtergesellschaft auf das Halten der früher unmittelbaren Beteiligung beschränkt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 30 Nr. 27
EFG 2006 S. 639 Nr. 9
INF 2006 S. 685 Nr. 18
WPg 2006 S. 1177 Nr. 18
VAAAB-92189

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.12.2005 - 6 K 3284/02 K

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