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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 15 V 1431/06 A (V)

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 171, AO § 208 Abs. 1 Nr. 2

Kein früherer Fristablauf bei Selbstanzeige und Ermittlungsbeginn vor Ablauf der 10-jährigen Festsetzungsverjährung - Verhältnis von § 171 Abs. 5 und Abs. 9 AO

Leitsatz

  1. Das Finanzamt für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen ist nicht gehindert, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Steuerstrafverfahren einzuleiten.

  2. Die hierdurch nach § 171 Abs. 5 AO ab Prüfungsbeginn bewirkte Ablaufhemmung wird nicht durch die aufgrund einer Selbstanzeige laufende zeitlich begrenzte Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO verdrängt.

  3. § 171 Abs. 9 AO verdrängt Abs. 5 lediglich für den Fall, dass der Steuerpflichtige vor Ablauf der 10-jährigen Festsetzungsfrist die Selbstanzeige erstattet und die Finanzbehörde erst nach Ablauf dieser Frist ein Steuerstrafverfahren einleitet.

Fundstelle(n):
LAAAB-92162

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 23.05.2006 - 15 V 1431/06 A (V)

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